Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verlängert nachfolgende Festlegungen zur Auslegung der geltenden Vorschriften, die von den getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19 Pandemie sowohl direkt als auch indirekt betroffen waren oder noch sind.
Dabei wird der Umgang mit folgenden Sachverhalten, die bei der Projektumsetzung im Zusammenhang mit den COVID-19 Maßnahmen auftreten können, geregelt:
Diese Festlegungen gelten bis längsten 30. Juni 2021.
ABER: Es gilt die Schadensminderungspflicht für FörderungswerberInnen !
Das bedeutet, Förderwerber haben die Pflicht, den Schaden soweit wie möglich zu minimieren, zB indem sie rechtzeitig Leistungen stornieren. In den kommenden Wochen und Monaten ist darauf besonders zu achten!Die Detailauslegungen dieses Erlassen werden projektbezogen von den Förderstellen vorgenommen werden, oftmals erst im Rahmen der Abrechnungen.
Wir empfehlen den Förderwerbern daher, eine gute Dokumentation über Zeitläufe und Einschränkungen, die zu Verhinderungen von Projektteilen führen.
Bei Fragen oder Unklarheiten bitte mit der Förderstelle Rücksprache halten!